Satz. Beiträge Aus-u.Umbau Abwasserbeseit.anlage

SATZUNG

über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau
der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Winsen

in der Fassung der 3. Nachtragssatzung



Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 160) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.01.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) - jeweils zuletzt geändert durch das Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 06.12.1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 640) und des § 14 der Abwassersatzung der Gemeinde Winsen vom 22.12.1981 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 28.02.1990 - wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12.12.1994, 07.05.1996, 18.08.1998 und 21.11.2001 folgende Satzung erlassen:

§ 1 - Allgemeines

(1) Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 22.12.1981 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 28.02.1990 als eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung.

(2) Die an die Straßen Dorfstraße, Hauptstraße, Klein Winsen und Schustertwiete angrenzenden Grundstücke sind teilweise an von der Gemeinde betriebene Gruppensammelanlagen zur Behandlung von Schmutzwasser angeschlossen. Durch den Umschluss an die zentrale Anlage gem. Abs. 1 wird die Reinigungsleistung der Schmutzwasserbehandlung verbessert und das Oberflächenwasser erstmalig gereinigt und behandelt. Die Abwasseranlage wird insoweit um- und ausgebaut.

(3) Zur Deckung des Aufwandes für die Maßnahme erhebt die Gemeinde einen Verbesserungsbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 - Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die um- und ausgebaute (verbesserte) öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für dieeine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.


§ 3 - Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden je Vollgeschoss 100% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.

Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen anderen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 giltbei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen,bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze - nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75% der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100% der Grundstücksfläche,bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, daß ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ (0,2). Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, daß ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

Bei bebauten Grundstücken gem. Satz 1 Buchst. a) - d), bei denen der nicht bebaute Teil der Grundstücksfläche wesentlich größer ist als bei dem Durchschnitt der bebauten Grundstücke im Satzungsgebiet, wird die nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigende Grundstücksfläche auf das 10,6fache der Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO begrenzt, wenn die nicht bebaute Grundstücksfläche das 9,6fache der Grundfläche übersteigt. In allen anderen Fällen wird die Grundstücksfläche gem. Satz 1 Buchst. a) - d) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Die Grundflächen von Gebäuden und selbständigen Gebäudeteilen, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, rechnen nicht zur Grundfläche im Sinne von Satz 2; das gilt nicht für die Grundfläche von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die tatsächlich angeschlossen sind.

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchst. a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchst. b) überschritten werden,soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist,
aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
bb) bei bebauten Grundstücken, deren Gebäude ausschließlich Geschosshöhen aufweisen,
die die nach landesrechtlichen Vorschriften geltende Mindesthöhe nicht erreichen, die Zahl
von einem Vollgeschoss,
cc) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung
überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
dd) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem
Vollgeschoss,bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe) wird ein Vollgeschoss angesetzt, bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Absatz 3 Buchst. h) - ein Vollgeschoss angesetzt.
Bei der Ermittlung der für die Festsetzung der Beitragshöhe geltenden Zahl der Vollgeschosse bleiben in den Fällen der Buchstaben a) - e) bb) Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die zentrale Abwasserbeseitigung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.

(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmung über das zulässige Nutzungsmaß enthält.


§ 4 - Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.

(3) Die Grundstücksfläche ist nach § 3 Abs. 3 zu ermitteln.

(4) Als Grundflächenzahl nach Abs. 2 gelten

a)  soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl, 
b)  soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte: 


  Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campinggebiete  0,2 
  Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete  0,4 
  Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete im Sinne von 11 BauNVO  0,8 
  Kerngebiete  1,0 
c)  für Sport- und Festplätze sowie für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke  1,0 
d)  für Grundstücke im Außenbereich ( 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern  0,2 
e)  für Grundstücke im Außenbereich ( 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist  1,0 


  Die Gebietseinordnung gemäß Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke, 


  aa)  die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan, 
  bb)  die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung. 


(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 WoBauErlG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen fürBebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,4 gilt.

§ 5 - Beitragssatz

Die Beitragssätze für den Ausbau und Umbau der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen betragen bei der Schmutzwasserbeseitigung €  1,24Niederschlagswasserbeseitigung €  1,44je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche.

§ 6 - Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.


§ 7 - Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.

(2) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.

(3) Ändern sich für ein bebautes Grundstück die für die Beitragsbemessung nach § 4 Abs. 3 Buchst. f), g) oder Satz 2 bis 4 sowie die nach § 4 Abs. 4 Satz 2 maßgebenden Umstände und erhöht sich dadurch der grundstücksbezogene Nutzungsvorteil, entsteht ein dem höheren Vorteil entsprechender zusätzlicher Beitrag. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Maßnahmen, die den höheren Nutzungsvorteil entstehen lassen.

§ 8 - Vorauszahlungen

Auf Verbesserungsbeiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 5 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrages zu verrechnen.

§ 9 - Veranlagung, Fälligkeit

Der Verbesserungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.

§ 10 - Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 11 - Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.(2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(3) Die Verwendung von Datenträgern ist zulässig.


§ 12 - Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 9 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 13 - Inkrafttreten

(1) Diese Abgabensatzung tritt am 01.01.1995 in Kraft.
Die Satzung in der Fassung der 2. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 15.05.1996 in Kraft.

(2) Durch diese rückwirkend erlassene Satzung dürfen gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Beitragspflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Für die Zeit vom 15.05.1996 bis zum Tage der Veröffentlichung dieser Satzung wird der nach den Vorschriften in den §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung zu berechnende Abwasserbeitrag der Höhe nach auf die sich aus der Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung vom 12.12.1994 in der Fassung der
1. Nachtragssatzung vom 07.05.1996 ergebene Beitragshöhe beschränkt.

Die Satzung in der Fassung der 3. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Satz. Beitrag u. Geb.zur Abwassersatzung

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