Nr. 8 - FINANZAUSSCHUSS vom 08.11.2016

Beginn: 20.03 Uhr; Ende: 20.23 Uhr, Kattendorf, Amtsverwaltung

Mitgliederzahl: 3

Anwesend stimmberechtigt:
WB Wisnewski, Hans-Jürgen (Vorsitzender)
GV Grundmann, Jens  – zugleich Protokollführer
GV Wendt, Norbert

 

Nicht stimmberechtigt:
Bürgermeister Bonekamp, Kurt
GV Detlef, Kirsten
GV Storjohann, Timm
Herr Westphal, Amt Kisdorf
Herr Wittkowski, Amt Kisdorf
Herr Sielk, Volker, Gemeindewehrführer

Tagesordnung:

  1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Mitteilungen des Vorsitzenden, des Bürgermeisters und der Verwaltung
  3. Fragen der Ausschussmitglieder
  4. Beschluss der Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Winsen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Winsen
  1. Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen, hier: Ausübung des Wahlrechts innerhalb der Übergangszeit
  1. Rechtliche Beratung bei der Neuvergabe des Wegenutzungsvertrages Strom
  2. Einwohnerfragestunde

TOP 1: Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

TOP 2: Mitteilungen des Vorsitzenden, des Bürgermeisters und der Verwaltung

Vorsitzender:

  • Keine Mitteilungen

Bürgermeister:

  • Keine Mitteilungen

Verwaltung:

  • Keine Mitteilungen

TOP 3: Fragen der Ausschussmitglieder

Keine Fragen

TOP 4: Beschluss der Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Winsen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Winsen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 06.07.2016 sind die rechtlichen Rahmenvorgaben für die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein neu geregelt worden. Neue und bestehende Kameradschaftskassen sind nach § 2a des Brandschutzgesetzes (BrSchG) Sondervermögen der Gemeinden, für dessen Führung ab dem Haushaltsjahr 2017 nunmehr der Erlass einer gemeindlichen Satzung erforderlich ist (§ 2a Abs. 1 und Abs. 6 BrSchG). Hierfür hat das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten mit Erlass vom 14.09.2016 eine Mustersatzung eingeführt, von der die Gemeinden nach § 42 Abs. 2, Nr. 2 BrSchG nur mit Zustimmung des Ministeriums abweichen dürfen. Mit Ausnahme von drei Wertgrenzen, die die Gemeinden in eigener Verantwortung festlegen können, ist der Satzungstext dabei verbindlich vorgegeben. Die einzigen Wertgrenzen, über deren Festlegung die Gemeinde frei entscheiden kann, sind in § 3 (= Annahme einer Zuwendung durch den Wehrvorstand), in § 7 Abs. 7 (= Entscheidung über unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufgaben durch die Wehrführung) und in § 9 Abs. 2
(= Entscheidung über die Mittelverwendung durch die Wehrführung) der Satzung aufgeführt. Hier ist der allgemeine Vorschlag der Amtsverwaltung im Hinblick auf die Wertgrenzen in den §§ 3 und 7 eine Begrenzung auf 10 % der betreffenden Bürgermeisterwertgrenze (abgerundet auf volle 1.000,00 €) und in
§ 9 auf 2.500,00 € vorzunehmen. Da nach der Hauptsatzung der Gemeinde Winsen beim Bürgermeister eine Wertgrenze festgelegt ist, die bei entsprechender Abrundung einen Nullbetrag ergibt, wird hier aufgerundet. Entsprechend ist der Satzungsentwurf vorbereitet. Der Finanzausschuss kann hier jedoch auch andere Wertgrenzen beschließen.

Die Mitglieder des Finanzausschusses haben hierzu Fragen, die von der Amtsverwaltung beantwortet wurden:

  • Was passiert, wenn keine Satzung beschlossen wird?

Die Kameradschaftskasse wird aufgelöst.

  • Können bestehende Bankkonten weiter genutzt werden?

Ja, aber es sollte geprüft werden, ob die Gemeinde Kontoinhaber ist.

  • Kann die Gemeinde auf das Sondervermögen zugreifen, um andere Ausgaben zu tätigen?

Nein, das Sondervermögen ist dem Zugriff und der Verfügung durch die Gemeinde entzogen.

Beschluss:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss der vorgelegten Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Winsen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Winsen.

(3:0:0)

TOP 5: Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen, hier: Ausübung des Wahlrechts innerhalb der Übergangszeit

Finanzverwaltung und Gesetzgeber sind tätig geworden, um die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts („jPdöR”) den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gemeinschaftsrechts anzugleichen.

Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Allerdings ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach für sämtliche vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen die bisherige Rechtslage anzuwenden ist. Zusätzlich wird den jPdöR in dem neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit einer sogenannten Option eingeräumt.

Die jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte.

Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.

Nach derzeit geltendem Recht sind jPdöR gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Durch diese Bindung an den körperschaftsteuerlichen Begriff des Betriebs gewerblicher Art unterliegt insbesondere die vermögensverwaltende Tätigkeit der öffentlichen Hand, die nach Körperschaftsteuerrecht grundsätzlich keinen Betrieb gewerblicher Art darstellt, nicht der Umsatzbesteuerung. Selbst rein mechanische oder bürotechnische Vor- und Nebenarbeiten sind umsatzsteuerlich unbeachtlich, obwohl diese Teilaufgaben auch von privatwirtschaftlich organisierten Dritten erledigt werden könnten. Auch Beistandsleistungen unterlagen weder der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer. Diese Verwaltungspraxis hatte der BFH in seinem Urteil vom 10. November 2011 (V R 41/10) verworfen und dabei die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle durch eine Kommune an eine andere Kommune als unternehmerische und damit umsatzsteuerbare Tätigkeit angesehen.

Eine Anfrage bei dem Steuerberatungsbüro zur Empfehlung, wie sich die Gemeinden aufgrund der ab 01.01.2017 geänderten Rechtslage aufstellen sollten ergab zunächst keine neuen Erkenntnisse, da vom Bundesfinanzministerium ein angekündigter Erlass bzw. Verwaltungsvorschriften noch nicht erlassen wurden.

Auf der anderen Seite muss sich die Gemeinde bis 31.12.2016 schriftlich gegenüber der Finanzverwaltung erklären, ob von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht.

Die Entscheidung darüber muss von der Gemeindevertretung getroffen werden. Angesichts fehlender weiterer Informationen, wie weitreichend die Folgen für die Gemeinden sind, empfiehlt der Finanzausschuss der Gemeindevertretung vorerst von dem Optionsrecht Gebrauch zu machen und die Erklärung ggf. dann zu widerrufen.

Die Gemeinde Winsen verfügt derzeit über keine Betriebe. 

Beschluss:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung vorerst von dem Optionsrecht ab dem 01.01.2017 Gebrauch zu machen und für bisher ausgeführte Leistungen die bisherige Rechtslage anzuwenden.                                                                                                             

(3:0:0)

TOP 6: Rechtliche Beratung bei der Neuvergabe des Wegenutzungsvertrages Strom

Der Wegenutzungsvertrag zur Versorgung der Haushalte in der Gemeinde Winsen mit Strom wurde am 19.12.2009 zwischen der E.ON Hanse AG und der Gemeinde Winsen abgeschlossen. Der Vertrag endet am 18.12.2019 und muss neu ausgeschrieben werden. Die Bekanntmachung über des Auslaufen des Wegenutzungsvertrages hat gem. § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Vertrages zu erfolgen, daher beginnen bereits jetzt entsprechend vorbereitende Arbeiten.

In der Vergangenheit gab es im ländlichen Bereich neben der E.ON Hanse AG, jetzt Schleswig-Holstein Netz AG, meistens keine weiteren Anbieter, sodass die Vergaben von Wegenutzungsverträgen mit wenig Aufwand abzuschließen waren.

Aufgrund rechtlicher Änderungen und der Veränderung der Anbietersituation am Markt (es ist damit zu rechnen, dass zwei bis drei Bewerber Interesse bekunden und ein Angebot abgeben werden), ist es erforderlich, für die Neuvergabe eine rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dazu wurden bei der Firma KUBUS GmbH und der Wirtschaftskanzlei Heuking Lüer Wojtek Angebote eingeholt.

Insgesamt laufen in fünf weiteren amtsangehörigen Gemeinden im Dezember 2019 die Wegenutzungs-verträge Strom aus. Die vorgeschriebenen Ausschreibungen werden entsprechend für alle betroffenen Gemeinden vorbereitet. 

Bei gleichen inhaltlichen Leistungen ist das Angebot der Wirtschaftskanzlei, wenn es sich auch um eine Schätzung des Zeitaufwandes handelt, deutlich kostengünstiger als das Angebot der KUBUS GmbH.

Anmerkung: Die Wirtschaftskanzlei hat im März 2016 einen Rahmenvertrag über Rechtsberatungen mi dem Kreis Segeberg und den Kommunen des Kreises abgeschlossen. Dieser liegt dem Amt Kisdorf in Kopie vor.

Die Kosten für die Rechtsberatung werden mit 2.600,00 € bis 3.000,00 € veranschlagt. Erwähnenswert ist, dass es sich bei der Ausschreibung um keinen Preiswettbewerb handelt, da die Preise gesetzlich festgelegt sind. Stellschrauben für die Gemeinde, die in der Ausschreibung berücksichtigt werden, sind daher beispielsweise:

  • Servicelevel (z. B. 24/7 Störungsservice)
  • Ortsnähe als Gewichtungskriterium
  • Verpflichtung, bei Baumaßnahmen zusätzliche Leerrohre zu verlegen
  • Laufzeit (10, 15 Jahre)

 

Beschluss:

Der Finanzausschuss beschließt, die rechtliche Unterstützung bei der Vergabe des Wegenutzungs-vertrages für Strom der Wirtschaftskanzlei Heuking Lüer Wojtek einzuholen.                                                                                       (3:0:0)

TOP 7: Einwohnerfragestunde

 

Keine Fragen.

Gez.:

Jens Grundmann
Protokollführer

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