Nr. 8 - GEMEINDEVERTRETUNG WINSEN vom 30.11.2016

Beginn: 19.32 Uhr; Ende: 20.21 Uhr, Winsen, Gasthaus "Zur Waldklause"

Mitgliederzahl: 9

Anwesend stimmberechtigt:

Bürgermeister Bonekamp, Kurt
GV Biehl, Kerstin
GV Busse, Imke
GV Detlef, Kirsten
GV Grundmann, Jens-Peter
GV Klippel, Marco
GV Storjohann, Timm
GV Wendt, Norbert 

Nicht stimmberechtigt:

Herr Barkmann, Amt Kisdorf - zugleich als Protokollführer-

Nicht anwesend:

GV Hachmeister, Bernd

Die Mitglieder der Gemeindevertretung Winsen wurden durch schriftliche Einladung vom 17.11.2016 auf Mittwoch, den 30.11.2016, unter Zustellung der Tagesordnung einberufen.

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung wurden öffentlich bekannt gemacht.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Ausfertigung der Niederschrift Nr. 7 vom 30.06.2016
  3. Mitteilungen des Bürgermeisters
  4. Fragen der Mitglieder der Gemeindevertretung
  5. Einwohnerfragestunde – 1. Teil
  6. Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Winsen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr
  7. Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht, hier: Ausübung des Wahlrechtes innerhalb der Übergangszeit
  8. Einwohnerfragestunde – 2. Teil

Sitzungsniederschrift

TOP 1: Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. 

TOP 2: Ausfertigung der Niederschrift Nr. 7 vom 30.06.2016

Nach Zustellung der Niederschrift Nr. 7 vom 30.06.2016 wurden Einwendungen nicht erhoben. Die Niederschrift gilt somit als gebilligt. Sie wird nach § 41 Abs. 1 GO ausgefertigt.

TOP 3: Mitteilungen des Bürgermeisters

  • Sitzung des Werkausschusses Eigenbetrieb Wasserversorgung am 10.11.2016; Jahresabschluss 2015 weist Überschuss aus
  • Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses des Amtes Kisdorf am 24.11.2016; Empfehlung zur Verleihung des Ehrentellers an Hans-Hinrich Thies; Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht; Nachtragshaushalt 2016
  • Winterdienst an die Fa. von Drathen, Oersdorf, vergeben
  • Zwischenabnahme Renaturierung Kiesgrube am 23.11.2016 erfolgt; untere Naturschutzbehörde fordert Nacharbeiten
  • Mehrere Wildunfälle auf der Oersdorfer Straße; Begrenzungspfähle sollen durch den WZV gesetzt werden; danach Anbringung von Reflektoren
  • Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahren zur möglichen Absenkung der Kreisumlage abgegeben

TOP 4: Fragen der Mitglieder der Gemeindevertretung

Keine Fragen

TOP 5: Einwohnerfragestunde – 1. Teil

  • Notwendigkeit zum Erlass der Satzung Sondervermögen Kameradschaftspflege; Spendenbereitschaft wird nachlassen
  • Aufstellung von Begrenzungspfählen an der Oersdorfer Straße wegen zu geringer Straßenbreite nicht möglich

TOP 6: Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Winsen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Winsen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 06.07.2016 sind die rechtlichen Rahmenvorgaben für die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein neu geregelt worden. Neue und bestehende Kameradschaftskassen sind nach § 2a des Brandschutzgesetzes (BrSchG) Sondervermögen der Gemeinden, für dessen Führung ab dem Haushaltsjahr 2017 nunmehr der Erlass einer gemeindlichen Satzung erforderlich ist (§ 2a Abs. 1 und Abs. 6 BrSchG). Hierfür hat das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten mit Erlass vom 14.09.2016 eine Mustersatzung eingeführt, von der die Gemeinden nach § 42 Abs. 2, Nr. 2 BrSchG nur mit Zustimmung des Ministeriums abweichen dürfen. Mit Ausnahme von drei Wertgrenzen, die die Gemeinden in eigener Verantwortung festlegen können, ist der Satzungstext dabei verbindlich vorgegeben.

Der Finanzausschuss hat über die Angelegenheit beraten und schlägt der Gemeindevertretung vor, die beigefügte Satzung zu beschließen (8. FinA vom 08.11.2016, TOP 4).

Die Gemeindevertretung beschließt die vorgelegte Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Winsen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Winsen.

(6:0:2)

TOP 7: Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht; hier: Ausübung des Wahlrechts innerhalb der Übergangszeit

Finanzverwaltung und Gesetzgeber sind tätig geworden, um die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gemeinschaftsrechts anzugleichen.

Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Allerdings ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach für sämtliche vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen die bisherige Rechtslage anzuwenden ist. Zusätzlich wird den jPdöR in dem neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit einer sogenannten Option eingeräumt.

Die jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte.

Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.

Nach derzeit geltendem Recht sind jPdöR gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Durch diese Bindung an den körperschaftsteuerlichen Begriff des Betriebs gewerblicher Art unterliegt insbesondere die vermögensverwaltende Tätigkeit der öffentlichen Hand, die nach Körperschaftsteuerrecht grundsätzlich keinen Betrieb gewerblicher Art darstellt, nicht der Umsatzbesteuerung. Selbst rein mechanische oder bürotechnische Vor- und Nebenarbeiten sind umsatzsteuerlich unbeachtlich, obwohl diese Teilaufgaben auch von privatwirtschaftlich organisierten Dritten erledigt werden könnten. Auch Beistandsleistungen unterlagen weder der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer. Diese Verwaltungspraxis hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 10. November 2011 (V R 41/10) verworfen und dabei die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle durch eine Kommune an eine andere Kommune als unternehmerische und damit umsatzsteuerbare Tätigkeit angesehen.

Eine Anfrage bei einem Steuerberatungsbüro zur Empfehlung, wie sich die Gemeinden aufgrund der ab 01.01.2017 geänderten Rechtslage aufstellen sollten ergab zunächst keine neuen Erkenntnisse, da vom Bundesfinanzministerium ein angekündigter Erlass bzw. Verwaltungsvorschriften noch nicht erlassen wurden.

Auf der anderen Seite muss sich die Gemeinde bis 31.12.2016 schriftlich gegenüber der Finanzverwaltung erklären, ob von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht.

Der Finanzausschuss hat sich mit der Angelegenheit befasst und schlägt der Gemeindevertretung vor, von dem Optionsrecht gem. § 27 Abs. 22 UStG vorerst Gebrauch zu machen (8. FinA vom 08.11.2016, TOP 5).

 Die Gemeindevertretung beschließt, vorerst von dem Optionsrecht nach § 27 Abs. 22 UStG ab 01.01.2017 Gebrauch zu machen und damit für ausgeführte Leistungen die bisherige Rechtslage anzuwenden.

(8:0:0)

TOP 8: Einwohnerfragestunde - 2. Teil

  • Grund für die Neuvergabe des Winterdienstes

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